FEUILLETON KULTURBETRIEBLICHES: Trendsetter Scholz: Das Instrument Gemeinnutz

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„Trendsetter Scholz: Das Instrument Gemeinnutz“

Mein lieber Scholli, dachte es sicher in vielen kalauernden Politikbeobachterköpfen, als Bundesfinanzminister Olaf Scholz einer weiteren Organisation in Folge den Status der Gemeinnützigkeit entzog. Nach Attack und Campact traf es den Bund der Antifaschisten VVN, und das angesichts von vordrängenden braunen Populistenbataillonen innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Union. Das es den VVN traf, ist schon keine Geschmacklosigkeit, sondern klingt wie eine Kampfansage gegen Vereine, die ihre demokratischen Befugnisse und ihr Vertrauen auf das Bekenntnis der westlichen Demokratie zur Förderung und zum Schutz vom Meinungsvielfalt und Recht auf Meinungsfreiheit gewissenhaft ausnutzen.

Die Gemeinnützigkeit nach Paragraph 52 Abgabenordnung

Dehnbar wie die Absichtsvielfalt politischer Entscheidungen und Faktschaffungsmaßnahmen ist die Gemeinnützigkeitsregel nach Paragraph 52 der Abgabenordnung ohnehin. Was Gemeinützig st, bestimmt die Abgabenordnung mit folgenden Worten:

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Selbstlose Förderung auf geistigem oder sittlichen Gebiet – wäre „Das Flugblatt“ eine Körperschaft oder ein Verein, so hätte es ideale Ausgangsbedingungen, um als geneinnützig anerkannt zu werden.

Zirka 25 gemeinützige Zwecke werden anerkannt:

Wissenschaft, Forschung, Kultur sowie Punkt 24: allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens treffen auch auf das Flugblatt zu. Schwierig bleibt das Bedingungsaar: selbstlose Förderung der Allgmeinheit bei gleichzeitiger Beschränkung des Kreises der Nutznießer der Tätigkeit, düer die Gemeinnutz beantragt wird.

Bisherige Gemeinnutzverlierer

Den Gemeinnutz gewährt die zuständige Finanzbehörde Sie kann den Status aber auch wieder aberkennen. Denn mit des Gschickes Mächten ist kein ewger Bund zu flechten. Jüngst traf es den Verein VVN. VVN ist der Verein der Verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten. Ende November entzog Finanzminister Olaf Scholz dem VVN die Gemeinnützigkeit. In einer Zeit von Rechtsrücken und fremdenfeinlichen populistischen Agitatoren war die Entscheidung mindestens geschmacklos. Oder doch Ausdruck des Zeitgeists?

Den Status Gemeinnutz verloren bisher Attack, Campact, der VVN, das Kulturzentzrum Ludwigsburg und der Verein Donna Carmen.

Ein Verein, der sich im Falle einer dahinterstehenden politischen Absicht explizit gemeint fühlen müßte, ist der Bielefelder Verein Digitalcourage. Auf Anfrage teilte ein Mitarbeiter mit, der Vorgang werde sorgfältig beobachtet. Derzeit bestehe aber kein Grund zu politischer Besorgnis. Bedauerlich ist daher, dass die Beantwortung weiterer Fragen an den Verein Digitalourage bis Redaktionsschluss nicht beantwortet wurden.

Die bisherigen vier Fälle und ihre Begründungen

ATTACK DONA CARMEN Campact BILDUNGSZENTRUM LUDWIGSBURG VVN
April 2014 Oktober 2015 OKTOBER 2019 November 2019 Dezember 2019
Grund: keine politische Offenheit Grund: Verstoß gegen Satzungspunkt „Bildung und Gesundheitspflege“ Grund: statt politischer Bildung einflussnahme darauf Grund: dient nicht der Allgmeinheit Grund: vvn ist linksextremistisch eingestuft vom bayrischen Verfassungsschutz

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