FEUILLETON-ZEITGEIST: Das Arbeitsamt im Krisenfall

Feuilleton-Zeitgeist
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„Das Arbeitsamt im Krisenfall

 Im Juni 2016 waren politische, also regierende Personen innerhalb ihrer Kreise über die allgemeine Lage beunruhigt. Die Nervosität hatte Gründe: Die NATO manöverte im Baltikum, so dass der damalige Außenminister und heutige Bundespräsident Frank Walter Steinmeier auf seine Politikerkollegen einredete, sie sollten in ihren Worten und taten das „Kriegsgeheul und das Säbellrasseln“ gegen Russland, den Wunschfeind des Westens seit der Oktoberrevolution 1917, sein lassen.
In dieser Zeit kam aus dem Bundeskanzleramt der Entwurf eines neuen BND-Gesetezs („Gesetz zur Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes“), ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD gegen Terror („Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“)  und eine „Konzeption Zivile Verteidigung“ aus dem Innenministerium.
Bei der Fitmachung des Zivilschutzes zu einer viel tiefer gehenden Konzeption der Zivilverteidigung haben die Verfasser auch an den Arbeitskräftebedarf im Krisenfall und im Kriegsfall gedacht und Aufgaben und Befugnisse dargelegt, die die Bundesagentur für Arbeit im Kriegsfall erhält.

Sie kann nämlich das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes einschränken, wenn für die Zivilverteidigung nicht genug Bewerber antreten. Die „staatlichen verpflichtungsbefugnisse“ sind im Arbeitssicherstellungsgesetz geregelt.

Arbeitsverträge bedürfen im Krisenfall immer der Zustimmung der Bundesagentur. Der Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Hartz-Vier-Opfern und einem neuen Arbeitgeber kann von der Agentur verweigert oder reglementiert werden. Immerhin nennt das Gesetz auch den Zweck der Maßnahme: Fluktuation verhindern, Personalbestand kontrollieren, im Klartext also: Verfügungsmasse erzeugen.

Wenn das klappt – und es ist nicht auszuschließen, dass es bereits für die Fitness der Zivilverteidigung geübt wird –

„ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine entsprechende gesetzliche Vorsorge auch für bestimmte Krisenlagen außerhalb eines Spannungs-oder Verteidigungsfalles getroffen werden sollte,“

– im Klartext: Ob die Dienstverpflichtung und Arbeitsgenehmigung nicht dauerhaft und grundsätzlich den Arbeitämtern und Jobcentern übertragen bleiben soll.

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